Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Mitwirkung bei PlanstellenbesetzungenRechtssatz
Bei Planstellenbesetzungen ist die Mitwirkung des Fachausschusses nur gesetzmäßig, wenn die für und gegen die einzelnen Bewerber sprechenden Umstände erörtert und ein fundierter Quervergleich zwischen den einzelnen Bewerbern vorgenommen wurde. Der Hinweis auf frühere Benachteiligungen oder in früheren Verfahren erfolgte Qualifizierungen eines Bewerbers ist nicht geeignet, eine Auswahl zwischen ihm und den von solchen Überlegungen nicht betroffenen Mitbewerbern zu ermöglichen. Die Überlegung, dass ein Bewerber "mehr extrovertiert" sei als sein Mitbewerber, reicht für den Quervergleich nicht aus.
Dokumentnummer
A13_PVAK_00_02_01