Norm
PVG §41 Abs5Schlagworte
Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des DienstgebersRechtssatz
Anträge eines Organs der Personalvertretung an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Dienstgeberverhaltens sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Wird ein derartiger Antrag nicht auf diesem Wege eingebracht, so ist er von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Dokumentnummer
G1_PVAK_00_01