RS Pvak 2000/7/14 A35-PVAK/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2000
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Norm

PVG §4 Abs2
PVG §41 Abs3
  1. PVG § 4 heute
  2. PVG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. PVG § 4 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 4 gültig von 08.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 4 gültig von 31.12.2009 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 4 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 4 gültig von 01.07.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  8. PVG § 4 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Zusammenlegung von Dienststellen, Verordnung des Zentralausschusses, Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

Rechtssatz

Verordnungen des Zentralausschusses, mit denen gemäß § 4 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz festgelegt wird, für welche Dienststelle oder Dienststellen-Teile eine gemeinsame oder für welche Dienststelle mehrere Personalvertreter gebildet werden, unterliegen nicht einer Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission.Verordnungen des Zentralausschusses, mit denen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Personalvertretungsgesetz festgelegt wird, für welche Dienststelle oder Dienststellen-Teile eine gemeinsame oder für welche Dienststelle mehrere Personalvertreter gebildet werden, unterliegen nicht einer Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Die im § 4 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz vorgesehene Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse vor der Erlassung der Verordnung ist jedoch der Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zugänglich. Es ist Pflicht des betroffenen Dienststellenausschusses, das Anhörungsrecht zum Besten der Bediensteten zu nutzen und sich daher entsprechend zu äußern. Im Dienststellenausschuss ist darüber nach Beratungen ein entsprechender formeller Beschluss zu fassen. Ist dies nicht geschehen, so ist seine Geschäftsführung mit dem Vorwurf der Gesetzwidrigkeit belastet.Die im Paragraph 4, Absatz 2, Personalvertretungsgesetz vorgesehene Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse vor der Erlassung der Verordnung ist jedoch der Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zugänglich. Es ist Pflicht des betroffenen Dienststellenausschusses, das Anhörungsrecht zum Besten der Bediensteten zu nutzen und sich daher entsprechend zu äußern. Im Dienststellenausschuss ist darüber nach Beratungen ein entsprechender formeller Beschluss zu fassen. Ist dies nicht geschehen, so ist seine Geschäftsführung mit dem Vorwurf der Gesetzwidrigkeit belastet.

Dokumentnummer

A35_PVAK_99_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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