Norm
PVG §4 Abs2Schlagworte
Zusammenlegung von Dienststellen, Verordnung des Zentralausschusses, Zuständigkeit der Personalvertretungs-AufsichtskommissionRechtssatz
Verordnungen des Zentralausschusses, mit denen gemäß § 4 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz festgelegt wird, für welche Dienststelle oder Dienststellen-Teile eine gemeinsame oder für welche Dienststelle mehrere Personalvertreter gebildet werden, unterliegen nicht einer Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission.Verordnungen des Zentralausschusses, mit denen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Personalvertretungsgesetz festgelegt wird, für welche Dienststelle oder Dienststellen-Teile eine gemeinsame oder für welche Dienststelle mehrere Personalvertreter gebildet werden, unterliegen nicht einer Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Die im § 4 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz vorgesehene Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse vor der Erlassung der Verordnung ist jedoch der Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zugänglich. Es ist Pflicht des betroffenen Dienststellenausschusses, das Anhörungsrecht zum Besten der Bediensteten zu nutzen und sich daher entsprechend zu äußern. Im Dienststellenausschuss ist darüber nach Beratungen ein entsprechender formeller Beschluss zu fassen. Ist dies nicht geschehen, so ist seine Geschäftsführung mit dem Vorwurf der Gesetzwidrigkeit belastet.Die im Paragraph 4, Absatz 2, Personalvertretungsgesetz vorgesehene Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse vor der Erlassung der Verordnung ist jedoch der Überprüfung durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission zugänglich. Es ist Pflicht des betroffenen Dienststellenausschusses, das Anhörungsrecht zum Besten der Bediensteten zu nutzen und sich daher entsprechend zu äußern. Im Dienststellenausschuss ist darüber nach Beratungen ein entsprechender formeller Beschluss zu fassen. Ist dies nicht geschehen, so ist seine Geschäftsführung mit dem Vorwurf der Gesetzwidrigkeit belastet.
Dokumentnummer
A35_PVAK_99_01