Norm
PVG §9 Abs3 litlSchlagworte
Mitwirkung des Dienststellenausschusses und Zentralausschusses bei AusgliederungRechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 3 lit. l Personalvertretungsgesetz ist der Dienstgeber verpflichtet, die beabsichtigte Ausgliederung dem Dienststellenausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Durch diese Bestimmung soll die Beteiligung der Personalvertreter bei der Gestaltung von derartigen Reorganisationsmaßnahmen zur weitgehenden Wahrung der Interessen der Bediensteten sichergestellt werden. Da nur "Freiwillige", die beim Bund ausscheiden, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit dem nun privaten Betreiber der Flugrettung treten, erweist sich die Frage eines allfälligen Verzichts des Bundes auf Rückerstattung der Ausbildungskosten bei der Ausgliederung zunächst als nicht relevant.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera l, Personalvertretungsgesetz ist der Dienstgeber verpflichtet, die beabsichtigte Ausgliederung dem Dienststellenausschuss so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Durch diese Bestimmung soll die Beteiligung der Personalvertreter bei der Gestaltung von derartigen Reorganisationsmaßnahmen zur weitgehenden Wahrung der Interessen der Bediensteten sichergestellt werden. Da nur "Freiwillige", die beim Bund ausscheiden, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit dem nun privaten Betreiber der Flugrettung treten, erweist sich die Frage eines allfälligen Verzichts des Bundes auf Rückerstattung der Ausbildungskosten bei der Ausgliederung zunächst als nicht relevant.
Vom Dienststellenausschuss und Zentralausschuss erhobene Einwendungen gegen die Ausgliederung können angesichts des Gewichts der vom Dienstgeber vorgebrachten budgetären Interessen nicht die beabsichtigte Organisationsmaßnahme als solche in Frage stellen, sondern nur den bei ihrer Umsetzung zu wahrenden Dienstnehmerinteressen gelten. Erst wenn im Zuge der Umsetzung der bereits erfolgten Organisationsmaßnahme konkrete Personalmaßnahmen festgelegt werden (Versetzungen oder qualifizierte Verwendungsänderungen), ist der Dienstgeber wieder verpflichtet, die Personalvertretung an diesen konkreten Maßnahmen zu beteiligen.
Dokumentnummer
G2_PVAK_00_01