Norm
PVG §26Schlagworte
Einsichtnahme in Protokolle des Ausschusses, Veröffentlichung von Sitzungsprotokolle, Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder von Ausschüssen, Nutzungsrecht an Personalvertretungs-TafelnRechtssatz
Nach § 26 Personalvertretungsgesetz sind die Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse und über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gemäß § 16 Abs. 4 Personalvertretungs-Geschäftsordnung steht die Einsichtnahme in das Protokoll von Sitzungen des Ausschusses nur den Mitgliedern des Ausschusses offen.Nach Paragraph 26, Personalvertretungsgesetz sind die Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse und über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Personalvertretungs-Geschäftsordnung steht die Einsichtnahme in das Protokoll von Sitzungen des Ausschusses nur den Mitgliedern des Ausschusses offen.
Die Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen verletzt die Verschwiegenheitspflicht. Die einzige Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht ist, dass gemäß § 26 Abs. 4 Personalvertretungsgesetz der zuständige Zentralwahlausschuss dem Personalvertreter das Mandat aberkennen kann. Die vom Dienststellenausschuss beschlossene Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den betreffenden Personalvertreter ist daher gesetzwidrig.Die Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen verletzt die Verschwiegenheitspflicht. Die einzige Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht ist, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 4, Personalvertretungsgesetz der zuständige Zentralwahlausschuss dem Personalvertreter das Mandat aberkennen kann. Die vom Dienststellenausschuss beschlossene Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den betreffenden Personalvertreter ist daher gesetzwidrig.
Der Beschluss des Dienststellenausschusses, das Nutzungsrecht an den Personalvertretungs-Tafeln nur eingeschränkt dem einzelnen Personalvertreter oder Wählergruppen des Dienststellenausschusses zu gestatten, ist nicht gesetzwidrig.
Der Beschluss des Dienststellenausschusses, die Bediensteten in Form eines Aushangs davon in Kenntnis zu setzen, dass sich der Dienststellenausschuss von den Aushängen eines seiner Mitglieder distanziere und sich gegen die Ankündigung dieses Mitglieds, Beschlüsse des Dienststellenausschusses zu veröffentlichen, mit allen gesetzlichen Möglichkeiten verwahren werde, entspricht dem Gesetz.
Dokumentnummer
A24_PVAK_00_01