RS Pvak 2001/1/29 A33-PVAK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2001
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Norm

PVG §2 Abs3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Gewerkschaftlicher Betriebsauschuss, Dienststellenausschuss, gemeinsame Sitzung, Aufforderung zu gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen durch den Dienststellenausschuss

Rechtssatz

Es ist gesetzwidrig, in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung eines Personalvertretungsorgans auch gewerkschaftliche Tätigkeiten zu entfalten, wie etwa die Sitzung eines Dienststellenausschusses mit der eines gewerkschaftlichen Betriebsausschusses zu verbinden, da das Personalvertretungsgesetz den Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen nicht berührt.

Eine unzulässige Verbindung zwischen Aktivitäten einer Personalvertretung und gewerkschaftlichen Aktivitäten tritt auch dann ein, wenn mit einer Aussendung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ein Beiblatt zur Abstimmung über die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an gewerkschaftlichen Maßnahmen (Warnstreik, zweitägiger Streik, "gezielte Aktionen" u.a.) verschickt wird.

Dokumentnummer

A33_PVAK_00_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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