Norm
PVG §2 Abs3Schlagworte
Gewerkschaftlicher Betriebsauschuss, Dienststellenausschuss, gemeinsame Sitzung, Aufforderung zu gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen durch den DienststellenausschussRechtssatz
Es ist gesetzwidrig, in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung eines Personalvertretungsorgans auch gewerkschaftliche Tätigkeiten zu entfalten, wie etwa die Sitzung eines Dienststellenausschusses mit der eines gewerkschaftlichen Betriebsausschusses zu verbinden, da das Personalvertretungsgesetz den Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen nicht berührt.
Eine unzulässige Verbindung zwischen Aktivitäten einer Personalvertretung und gewerkschaftlichen Aktivitäten tritt auch dann ein, wenn mit einer Aussendung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ein Beiblatt zur Abstimmung über die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an gewerkschaftlichen Maßnahmen (Warnstreik, zweitägiger Streik, "gezielte Aktionen" u.a.) verschickt wird.
Dokumentnummer
A33_PVAK_00_01