Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung der Personalvertretung bei der Ausschreibung von Funktionen und ArbeitsplätzenRechtssatz
Die Mitwirkung an der Besetzung von Funktionen und Arbeitsplätzen zählt zu den wesentlichen Aufgaben des Dienststellenausschusses. Dabei handelt es sich nicht um ein Recht, sondern um eine Pflicht, die im Interesse der Bediensteten wahrzunehmen ist. Wird der Dienststellenausschuss entgegen der Anordnung gemäß § 9 Abs. 3 lit. g Personalvertretungsgesetz von der beabsichtigten Ausschreibung eines Arbeitsplatzes nicht informiert, hat der Dienststellenausschuss unverzüglich nach Kenntnis davon tätig zu werden und die Wahrung seiner Mitwirkungsrechte einzufordern.Die Mitwirkung an der Besetzung von Funktionen und Arbeitsplätzen zählt zu den wesentlichen Aufgaben des Dienststellenausschusses. Dabei handelt es sich nicht um ein Recht, sondern um eine Pflicht, die im Interesse der Bediensteten wahrzunehmen ist. Wird der Dienststellenausschuss entgegen der Anordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera g, Personalvertretungsgesetz von der beabsichtigten Ausschreibung eines Arbeitsplatzes nicht informiert, hat der Dienststellenausschuss unverzüglich nach Kenntnis davon tätig zu werden und die Wahrung seiner Mitwirkungsrechte einzufordern.
Dokumentnummer
A46_PVAK_00_01_01