Norm
PVG §22 Abs1Schlagworte
Wahl des ersten Vorsitzenden-StellvertreterRechtssatz
Der Dienststellenausschuss hat in seiner 1. Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seine(n) Stellvertreter sowie die (den) Schriftführer zu wählen. Gehören 2/3 der Dienststellenausschuss-Mitglieder nicht einer Wählergruppe an, so ist von mehreren zu wählenden Vorsitzenden-Stellvertretern zum ersten Vorsitzenden-Stellvertreter der von der zweitstärksten Wählergruppe vorgeschlagene Kandidat von allen Dienststellenausschuss-Mitgliedern zu wählen.
Dokumentnummer
A42_PVAK_00_01