Norm
PVG §28Schlagworte
Abgrenzung der Personalvertretungs-Tätigkeit zur dienstlichen Tätigkeit, Rechnungslegung für Reisen als Personalvertreter ist dienstliche TätigkeitRechtssatz
Es liegt im Wesen der im § 28 Personalvertretungsgesetz den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgeber-Vertreter noch andere Personalvertreter sind, können vom Sachverhalt her nicht der Personalvertretungs-Tätigkeit zugeordnet werden. Handlungen, die sich von der Personalvertretungs-Tätigkeit trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen.Es liegt im Wesen der im Paragraph 28, Personalvertretungsgesetz den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgeber-Vertreter noch andere Personalvertreter sind, können vom Sachverhalt her nicht der Personalvertretungs-Tätigkeit zugeordnet werden. Handlungen, die sich von der Personalvertretungs-Tätigkeit trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen.
Das Legen der Reiserechnung, auch im Zusammenhang mit der An- und Rückreise zu Sitzungen von Personalvertretungsorganen, erfolgt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Reisegebührenvorschrift) und somit in Erfüllung von Dienstpflichten als Bediensteter; sie hat somit nichts mehr mit der Tätigkeit als Personalvertreter zu tun.
Dokumentnummer
A21_PVAK_01_02_01