RS Pvak 2001/4/17 A21-PVAK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2001
beobachten
merken

Norm

PVG §28
PVG §29 Abs2
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 29 heute
  2. PVG § 29 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 29 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PVG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. PVG § 29 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 29 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. PVG § 29 gültig von 01.05.1989 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
  8. PVG § 29 gültig von 17.07.1987 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 29 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Abgrenzung der Personalvertretungs-Tätigkeit zur dienstlichen Tätigkeit, Rechnungslegung für Reisen als Personalvertreter ist dienstliche Tätigkeit

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der im § 28 Personalvertretungsgesetz den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgeber-Vertreter noch andere Personalvertreter sind, können vom Sachverhalt her nicht der Personalvertretungs-Tätigkeit zugeordnet werden. Handlungen, die sich von der Personalvertretungs-Tätigkeit trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen.Es liegt im Wesen der im Paragraph 28, Personalvertretungsgesetz den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgeber-Vertreter noch andere Personalvertreter sind, können vom Sachverhalt her nicht der Personalvertretungs-Tätigkeit zugeordnet werden. Handlungen, die sich von der Personalvertretungs-Tätigkeit trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen.

Das Legen der Reiserechnung, auch im Zusammenhang mit der An- und Rückreise zu Sitzungen von Personalvertretungsorganen, erfolgt aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Reisegebührenvorschrift) und somit in Erfüllung von Dienstpflichten als Bediensteter; sie hat somit nichts mehr mit der Tätigkeit als Personalvertreter zu tun.

Dokumentnummer

A21_PVAK_01_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten