TE Pvak 2001/4/17 A21-PVAK/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2001
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Norm

PVG §28
PVG §29 Abs2
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 29 heute
  2. PVG § 29 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 29 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PVG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. PVG § 29 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 29 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. PVG § 29 gültig von 01.05.1989 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
  8. PVG § 29 gültig von 17.07.1987 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 29 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Abgrenzung der Personalvertretungs-Tätigkeit zur dienstlichen Tätigkeit, Rechnungslegung für Reisen als Personalvertreter ist dienstliche Tätigkeit

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Mag. Dr. SUMERAUER und Dr. MAYER, den Ministerialrat im BMöLS Mag. BÖHM als Vertreter des Dienstgebers sowie Dr. MAREK als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des Landesgendarmeriekommandanten von *** gegen den Fachausschuss *** (im Folgenden Fachausschuss) beschlossen:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses durch die Beschlussfassungen zum Tagesordnungspunkt 13. der Sitzung vom 23. März 2001 und zum Tagesordnungspunkt 9. der Sitzung vom 5. April 2001 (in beiden Fällen Weigerung, eine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des Mitglieds des Fachausschusses BezInsp. *** im Zusammenhang mit dem an ihn gerichteten Vorwurf, unrichtige Reiserechnungen gelegt zu haben) gesetzwidrig war. Beide Beschlüsse werden aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Gegenstand der Entscheidung der Kommission sind nach der Antragsrückziehung in Ansehung eines Beschwerdepunkts mit OZ 4 zwei Beschlüsse des Fachausschusses (im Folgenden nur FA), zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds BezInsp. *** - der immer wieder zu erweiterten Sitzungen des Zentralausschusses (ZA) oder eines Unterausschusses des ZA im Bundesministerium für Inneres in Wien einberufen wurde und wird - keine Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG zu erteilen. Nach dem Beschwerdevorbringen sei bei der Überprüfung der vorgelegten Reiserechnungen durch die Dienstbehörde der begründete Verdacht entstanden, dass das genannte Mitglied des FA den Empfangschef eines näher genannten Hotels in Wien veranlasst habe, auf den ausgestellten Rechnungen den Vermerk "Logis ohne Frühstück" anzubringen, obwohl in dem auf der Rechnung aufscheinenden Preis das Frühstück (im Zimmerpreis) enthalten (gewesen) sei. Gemäß § 13 Abs. 8 Reisegebührenvorschrift 1955 wären bei einer korrekten Abrechnung 15% der zustehenden Tagesgebühr abzuziehen gewesen. Weiters bestehe der Verdacht, dass er nach einigen Sitzungen des ZA eine weitere Nacht in einem anderen Hotel ohne Nachweis fiktiv verrechnet habe, obwohl er vermutlich noch am selben Tag (vermutlich mit einem Auto) nach Hause bzw. zu seiner Dienststelle gefahren sei. Der gesamte Sachverhalt sei der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt worden. Eine Entscheidung sei noch ausständig. Unbestritten ist, dass das Landesgendarmeriekommando (richtig wohl: der Landesgendarmeriekommandant, im Folgenden nur LGK) als dienstvorgesetzte Behörde beabsichtigt, gegen das genannte Mitglied des FA wegen der genannten Vorwürfe eine Disziplinaranzeige zu erstatten. Der LGK ersuchte daher mit Schreiben vom 12. März 2001 den FA, eine Entscheidung iSd § 28 PVG zu treffen. Der FA beschloss in seiner Sitzung vom 23. März 2001 (Tagesordnungspunkt 13.) einstimmig, „vorerst„ keine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des genannten Mitglieds des FA zu erteilen und teilte dies noch am selben Tag dem LGK brieflich mit. Auf das Schreiben des LGK vom 29. März 2001 beschloss der FA in seiner Sitzung vom 5. April 2001 (Tagesordnungspunkt 9.) neuerlich, diesmal mit Stimmenmehrheit, in Ansehung der Vorwürfe „Manipulation von Reisegebühren„ keine „Freigabe„ iSd § 28 PVG zu erteilen.Gegenstand der Entscheidung der Kommission sind nach der Antragsrückziehung in Ansehung eines Beschwerdepunkts mit OZ 4 zwei Beschlüsse des Fachausschusses (im Folgenden nur FA), zur dienstrechtlichen Verfolgung seines Mitglieds BezInsp. *** - der immer wieder zu erweiterten Sitzungen des Zentralausschusses (ZA) oder eines Unterausschusses des ZA im Bundesministerium für Inneres in Wien einberufen wurde und wird - keine Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG zu erteilen. Nach dem Beschwerdevorbringen sei bei der Überprüfung der vorgelegten Reiserechnungen durch die Dienstbehörde der begründete Verdacht entstanden, dass das genannte Mitglied des FA den Empfangschef eines näher genannten Hotels in Wien veranlasst habe, auf den ausgestellten Rechnungen den Vermerk "Logis ohne Frühstück" anzubringen, obwohl in dem auf der Rechnung aufscheinenden Preis das Frühstück (im Zimmerpreis) enthalten (gewesen) sei. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Reisegebührenvorschrift 1955 wären bei einer korrekten Abrechnung 15% der zustehenden Tagesgebühr abzuziehen gewesen. Weiters bestehe der Verdacht, dass er nach einigen Sitzungen des ZA eine weitere Nacht in einem anderen Hotel ohne Nachweis fiktiv verrechnet habe, obwohl er vermutlich noch am selben Tag (vermutlich mit einem Auto) nach Hause bzw. zu seiner Dienststelle gefahren sei. Der gesamte Sachverhalt sei der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt worden. Eine Entscheidung sei noch ausständig. Unbestritten ist, dass das Landesgendarmeriekommando (richtig wohl: der Landesgendarmeriekommandant, im Folgenden nur LGK) als dienstvorgesetzte Behörde beabsichtigt, gegen das genannte Mitglied des FA wegen der genannten Vorwürfe eine Disziplinaranzeige zu erstatten. Der LGK ersuchte daher mit Schreiben vom 12. März 2001 den FA, eine Entscheidung iSd Paragraph 28, PVG zu treffen. Der FA beschloss in seiner Sitzung vom 23. März 2001 (Tagesordnungspunkt 13.) einstimmig, „vorerst„ keine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des genannten Mitglieds des FA zu erteilen und teilte dies noch am selben Tag dem LGK brieflich mit. Auf das Schreiben des LGK vom 29. März 2001 beschloss der FA in seiner Sitzung vom 5. April 2001 (Tagesordnungspunkt 9.) neuerlich, diesmal mit Stimmenmehrheit, in Ansehung der Vorwürfe „Manipulation von Reisegebühren„ keine „Freigabe„ iSd Paragraph 28, PVG zu erteilen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen die Personalvertreter ... wegen Äußerungen und Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden. Kommt hingegen der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen und Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen (§ 28 Abs.2 PVG). Die Prüfung durch das zuständige Personalvertretungsorgan beschränkt sich auf die Frage, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Zustimmung des Personalvertretungsorgans ist gesetzwidrig. In seinen Rechten iSd § 41 Abs. PVG kann auch der Dienstvorgesetzte verletzt sein, dem ein Personalvertretungsorgan zu Unrecht die dienstrechtliche Ahndung eines Verhaltene eines Personalvertreters verweigerte (PVAK A15/86). Die Beschwerde ist berechtigt. Ob die An- und Rückreise zu Sitzungen von Personalvertretungsorganen und der notwendige Aufenthalt im Hotel schon als Personalvertretungshandlungen zu beurteilen sind, kann hier auf sich beruhen. Maßgeblich ist allein, ob das Legen einer Reiserechnung (für solche Reisen und Aufenthalte) bei der vorgesetzten Dienstbehörde noch in einem ausreichend engen Konnex mit der Personalvertretungstätigkeit steht. Es liegt im Wesen der im § 28 PVG den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können. Dazu gehört ein Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, durch das aber auch nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, §  28 Rz 5). Die Handlungen müssen aber mit dieser jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit stehen. Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel aaO § 28 Rz 8 mwN). Davon ist hier auszugehen, denn der Personalvertreter darf zwar für seine Tätigkeit auch Reisegebühren verzeichnen (§ 25 Abs. 4 PVG), das Legen einer Reiserechnung erfolgt aber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Reisegebührenvorschrift) , somit in Erfüllung von Dienstpflichten als Bediensteter und somit nichts mehr mit der Tätigkeit als Personalvertreter zu tun hat. Über die Zustimmung oder deren Verweigerung hat allein das Personalvertretungsorgan Beschluss zu fassen, dem der Personalvertreter im Zeitpunkt der Beschlussfassung angehört. Der gefasste Beschluss ist jenem Dienstgebervertreter mitzuteilen, der die Erteilung der Zustimmung verlangt hat. Verweigerte der Ausschuss die Zustimmung und hält der Dienstgebervertreter diese Weigerung für gesetzwidrig, kann er die Aufhebung des Beschlusses durch die Kommission beantragen. Die Kommission kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die Rechtsansicht der Kommission ist das Personalvertretungsorgan aber gebunden; es hat umgehend einen Beschluss zu fassen und der Dienstgeberseite mitzuteilen; es verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht (umgehend) fasst.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreter ... wegen Äußerungen und Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Paragraph 27, Absatz 3, ist anzuwenden. Kommt hingegen der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen und Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen (Paragraph 28, Absatz 2, PVG). Die Prüfung durch das zuständige Personalvertretungsorgan beschränkt sich auf die Frage, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Zustimmung des Personalvertretungsorgans ist gesetzwidrig. In seinen Rechten iSd Paragraph 41, Abs. PVG kann auch der Dienstvorgesetzte verletzt sein, dem ein Personalvertretungsorgan zu Unrecht die dienstrechtliche Ahndung eines Verhaltene eines Personalvertreters verweigerte (PVAK A15/86). Die Beschwerde ist berechtigt. Ob die An- und Rückreise zu Sitzungen von Personalvertretungsorganen und der notwendige Aufenthalt im Hotel schon als Personalvertretungshandlungen zu beurteilen sind, kann hier auf sich beruhen. Maßgeblich ist allein, ob das Legen einer Reiserechnung (für solche Reisen und Aufenthalte) bei der vorgesetzten Dienstbehörde noch in einem ausreichend engen Konnex mit der Personalvertretungstätigkeit steht. Es liegt im Wesen der im Paragraph 28, PVG den Personalvertretern eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei Verhaltensweisen, die schon vom Sachverhalt her nicht Funktionsausübung als Personalvertreter sein können. Dazu gehört ein Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, durch das aber auch nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, Paragraph 28, Rz 5). Die Handlungen müssen aber mit dieser jedenfalls in untrennbarem Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit stehen. Handlungen, die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilen (Schragel aaO Paragraph 28, Rz 8 mwN). Davon ist hier auszugehen, denn der Personalvertreter darf zwar für seine Tätigkeit auch Reisegebühren verzeichnen (Paragraph 25, Absatz 4, PVG), das Legen einer Reiserechnung erfolgt aber aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Reisegebührenvorschrift) , somit in Erfüllung von Dienstpflichten als Bediensteter und somit nichts mehr mit der Tätigkeit als Personalvertreter zu tun hat. Über die Zustimmung oder deren Verweigerung hat allein das Personalvertretungsorgan Beschluss zu fassen, dem der Personalvertreter im Zeitpunkt der Beschlussfassung angehört. Der gefasste Beschluss ist jenem Dienstgebervertreter mitzuteilen, der die Erteilung der Zustimmung verlangt hat. Verweigerte der Ausschuss die Zustimmung und hält der Dienstgebervertreter diese Weigerung für gesetzwidrig, kann er die Aufhebung des Beschlusses durch die Kommission beantragen. Die Kommission kann einen gesetzwidrigen Beschluss beheben, nicht aber die gesetzwidrige Verweigerung der Zustimmung ersetzen. An die Rechtsansicht der Kommission ist das Personalvertretungsorgan aber gebunden; es hat umgehend einen Beschluss zu fassen und der Dienstgeberseite mitzuteilen; es verhält sich gesetzwidrig, wenn es einen solchen Beschluss nicht (umgehend) fasst.

Demnach war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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