RS Pvak 2001/6/16 A23-PVAK/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2001
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Pflicht zur Abwägung zwischen der Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter und der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten

Rechtssatz

Die Personalvertretung hat stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern, was aber nicht bedeutet, dass sie nicht auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfe. Sie hat aber stets eine Abwägung zwischen den Einzelinteressen und den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen. Die Personalvertretung handelt gesetzwidrig, wenn sie ohne Notwendigkeit einen für einen Bediensteten erkennbar nachteiligen Standpunkt vertritt, ohne gleichzeitig anerkennenswerte Interessen anderer Bediensteter zu fördern.

Dokumentnummer

A23_PVAK_00_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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