Norm
PVG §2Schlagworte
Pflicht zur Abwägung zwischen der Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter und der Interessen der Gesamtheit der BedienstetenRechtssatz
Die Personalvertretung hat stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern, was aber nicht bedeutet, dass sie nicht auf die Wahrung von Interessen einzelner Bediensteter hinwirken dürfe. Sie hat aber stets eine Abwägung zwischen den Einzelinteressen und den Interessen der Gesamtheit der Bediensteten vorzunehmen. Die Personalvertretung handelt gesetzwidrig, wenn sie ohne Notwendigkeit einen für einen Bediensteten erkennbar nachteiligen Standpunkt vertritt, ohne gleichzeitig anerkennenswerte Interessen anderer Bediensteter zu fördern.
Dokumentnummer
A23_PVAK_00_01