Norm
PVG §9Schlagworte
Keine Mitwirkung der Personalvertretung bei der Einrichtung von ProjektgruppenRechtssatz
Nur beabsichtigte Maßnahmen verpflichten den Dienstgeber, die Personalvertretung gemäß §§ 9 und 10 Personalvertretungsgesetz zu beteiligen. Unter Maßnahmen sind Handlungen, Anordnungen, Regelungen und Vorkehrungen zu verstehen, die etwas Bestimmtes bewirken sollen. Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind daher konkrete rechtliche Schritte, zu denen der Dienstgeber aufgrund einer konkreten Entscheidung bereits entschlossen ist. Weder die Einsetzung einer Projektgruppe noch die Information der Bediensteten über Reformideen sind solche Maßnahmen. Es handelt sich dabei um Handlungen im Rahmen der ressortinternen Willensbildung, an der die Personalvertretung beteiligt werden kann, aber nicht verpflichtend zu beteiligen ist.Nur beabsichtigte Maßnahmen verpflichten den Dienstgeber, die Personalvertretung gemäß Paragraphen 9 und 10 Personalvertretungsgesetz zu beteiligen. Unter Maßnahmen sind Handlungen, Anordnungen, Regelungen und Vorkehrungen zu verstehen, die etwas Bestimmtes bewirken sollen. Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes sind daher konkrete rechtliche Schritte, zu denen der Dienstgeber aufgrund einer konkreten Entscheidung bereits entschlossen ist. Weder die Einsetzung einer Projektgruppe noch die Information der Bediensteten über Reformideen sind solche Maßnahmen. Es handelt sich dabei um Handlungen im Rahmen der ressortinternen Willensbildung, an der die Personalvertretung beteiligt werden kann, aber nicht verpflichtend zu beteiligen ist.
Dokumentnummer
A27_PVAK_01_01