Norm
PVG §41aSchlagworte
Anwendung des AVG im Verfahren vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission, Formalvoraussetzungen der Beschwerde, VerbesserungsauftragRechtssatz
Gemäß § 41a Abs. 1 Personalvertretungsgesetz ist auf das Verfahren vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Personalvertretungsgesetz ist auf das Verfahren vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Nach § 67c Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat eine Beschwerde mindestens die Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes, den maßgeblichen Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen zu enthalten. Wird dem Verbesserungsauftrag der Personalvertretungs-Aufsichtskommission innerhalb der vorgegebenen Frist nicht entsprochen, gilt dies als Zurückziehung der Beschwerde.Nach Paragraph 67 c, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz hat eine Beschwerde mindestens die Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes, den maßgeblichen Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen zu enthalten. Wird dem Verbesserungsauftrag der Personalvertretungs-Aufsichtskommission innerhalb der vorgegebenen Frist nicht entsprochen, gilt dies als Zurückziehung der Beschwerde.
Dokumentnummer
A17_PVAK_01_01