Norm
PVG §9 Abs3Schlagworte
Arbeitsplatzbetrauung, Befassung der Personalvertretung, zuständiges PersonalvertretungsorganRechtssatz
Bei der Arbeitsplatzbetrauung handelt es sich um Rechte des Vorgesetzten, Dienstanweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, die nicht mit Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen haben. Für die Arbeitsplatzbetrauung ist daher grundsätzlich der Dienststellenleiter zuständig. Bei Maßnahmen, die nach dem Gesetz der Dienststellenleiter zu treffen hat und nur Bedienstete treffen, für deren Vertretung ein Dienststellenausschuss gewählt wurde, ist zunächst nur der Dienststellenausschuss zuständig. Hat sich der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme nicht innerhalb von 2 Wochen geäußert und keinerlei Anträge oder Vorlageverlangen gestellt, ist die Mitwirkung der Personalvertretung verwirkt. Der Fachausschuss wird nicht dadurch zuständig, dass die Zentralstelle, bei der der Fachausschuss eingerichtet ist, nur an einem internen Weisungsverfahren mitbefasst wird, indem der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle verpflichtet ist, die Weisung der vorgesetzten Zentralstelle im Dienstweg einzuholen. Ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung bei einem internen Akt, der erst die Willensbildung des nach außen hin zur Entscheidung berufenen Beamten vorbereitet und herbeiführt, ist ausgeschlossen.
Dokumentnummer
G2_PVAK_01_01