RS Pvak 2002/1/21 A9-PVAK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2002
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Vertretung der Interessen einzelner und der Gesamtheit der Bediensteten

Rechtssatz

Die Personalvertretung hat stets auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Dies steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter im Widerspruch. Stehen in Einzelpersonalangelegenheiten Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit, treffe die Personalvertretung nicht nur keine Verpflichtung, im Interesse eines Bediensteten tätig zu werden; sie müsse sich vielmehr jeder Vertretungstätigkeit enthalten.

Dokumentnummer

A9_PVAK_01_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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