Norm
PVG §9Schlagworte
Belohnungen, Mitbefassung der PersonalvertretungRechtssatz
Werden vom Zentralausschuss/Dienststellenausschuss gegen einen Entwurf einer Belohnungsrichtlinie Einwendungen erhoben und Beratungen darüber verlangt, so verletzt der Dienstgeber das PVG, wenn er ohne Beratungen mit der Personalvertretung die Richtlinie erlässt. Erklärt der Bundesminister unmissverständlich, in dieser Angelegenheit keine weitere Entscheidung treffen zu wollen, darf kein Gutachten von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission mehr verlangt werden, da das Gutachten Entscheidungshilfe für den Bundesminister sein soll.
Dokumentnummer
A42_PVAK_01_02_01