Norm
PVG §22Schlagworte
Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, Zurechnung von Handlungen eines Personalvertreters dem Personalvertretungsorgan, Eigenmächtiges Handeln für den DienststellenausschussRechtssatz
Handlungen eines Personalvertreters sind auch dann dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen, selbst wenn es keinen Beschluss gefasst hat, obwohl es erforderlich gewesen wäre, sobald der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen und berechtigt war. Ist es bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss des Personalvertreters, aber nicht auf einen Beschluss des Personalvertretungsorgans zurück zu führen ist, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Ein Personalvertreter darf nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde. Ein Personalvertreter darf bei seinen Äußerungen nicht eine Formulierung wählen, welche die Autorität des Personalvertretungsorgans voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Ein Schreiben oder Aktenvermerk des Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans, das nach Art, Aufmachung (Briefkopf des Personalvertretungsorgans) und Inhalt den Eindruck eines Aktes der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans erweckt, ist gesetzwidrig, wenn es hierfür nach dem Gesetz eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans bedurft hätte.
Dokumentnummer
A39_PVAK_01_02_01