RS Pvak 2002/2/18 A39-PVAK/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2002
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Norm

PVG §22
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses, Zurechnung von Handlungen eines Personalvertreters dem Personalvertretungsorgan, Eigenmächtiges Handeln für den Dienststellenausschuss

Rechtssatz

Handlungen eines Personalvertreters sind auch dann dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen, selbst wenn es keinen Beschluss gefasst hat, obwohl es erforderlich gewesen wäre, sobald der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen und berechtigt war. Ist es bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss des Personalvertreters, aber nicht auf einen Beschluss des Personalvertretungsorgans zurück zu führen ist, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Ein Personalvertreter darf nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde. Ein Personalvertreter darf bei seinen Äußerungen nicht eine Formulierung wählen, welche die Autorität des Personalvertretungsorgans voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Ein Schreiben oder Aktenvermerk des Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans, das nach Art, Aufmachung (Briefkopf des Personalvertretungsorgans) und Inhalt den Eindruck eines Aktes der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans erweckt, ist gesetzwidrig, wenn es hierfür nach dem Gesetz eines Beschlusses des Personalvertretungsorgans bedurft hätte.

Dokumentnummer

A39_PVAK_01_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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