Norm
PVG §22 Abs5Schlagworte
Unterausschuss des Dienststellenausschusses, ZusammensetzungRechtssatz
Der Dienststellenausschuss kann bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss zur Beratung und Vorbereitung übertragen. Das Personalvertretungsgesetz schreibt nicht vor, welche Dienststellenausschuss-Mitglieder dem Unterausschuss angehören müssen. Es ist zulässig, wenn dem Unterausschuss nur Mitglieder der Mehrheitswählergruppe angehören. Nicht nur aus Gründen der Fairness sollten jedoch im Unterausschuss alle Wählergruppen repräsentiert sein, da, wenn ein Standpunkt nicht im Unterausschuss eingebracht werden kann, dieser erst im Dienststellenausschuss dargelegt wird. Der Sinn von Unterausschüssen, Sitzungen im Dienststellenausschuss abzukürzen, wäre dann nicht erreicht.
Dokumentnummer
A39_PVAK_00_01_01