Norm
PVG §2Schlagworte
Stehen in Einzelpersonalangelegenheiten Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit hats sich die Personalvertretung jeder Vertretungstätigkeit zu enthaltenRechtssatz
Die Personalvertretung hat stets auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Dies steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter im Widerspruch. Stehen in Einzelpersonalangelegenheiten Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit, treffe die Personalvertretung nicht nur keine Verpflichtung, im Interesse eines Bediensteten tätig zu werden; sie müsse sich vielmehr jeder Vertretungstätigkeit enthalten.
Dokumentnummer
A2_PVAK_02_01