Norm
PVG §10Schlagworte
Bindungswirkung der Beschlüsse des Personalvertretungsorgans, Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigungen eines EinspruchsRechtssatz
Hat sich ein Personalvertretungsorgan beschlussmäßig zu einer bestimmen Geschäftsführungshandlung entschlossen, hat es diesen Beschluss - solange kein gegenteiliger gefällt worden ist - zu vollziehen und verhält es sich gesetzwidrig, wenn es dies unterlässt. Erfolgt auf eine Erklärung gegenüber dem Dienstgeber in angemessener Frist keine Reaktion des Dienstgebers, hat das Personalvertretungsorgan die Erledigung - etwa durch Antragstellung oder durch Verlangen einer Beratung mit dem Dienstgeber - zu betreiben. Bleibt das Personalvertretungsorgan untätig, handelt es gesetzwidrig. Das Personalvertretungsorgan hat den Beschluss, zu einer bestimmten Maßnahme des Dienstgebers Einspruch zu erheben, schriftlich auszufertigen und dem Dienststellenleiter schriftlich mitzuteilen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.
Dokumentnummer
A1_PVAK_02_01