Norm
PVG §21 Abs1Schlagworte
Dienstzuteilung eines Personalvertreters, Ruhen der Mitgliedschaft im PersonalvertretungsorganRechtssatz
Wird ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans zu einer Dienststelle zur Dienstleistung dienstzugeteilt, die außerhalb des Wirkungsbereich jenes Personalvertretungsorgans liegt, dem der Bedienstete angehört, dann ruht seine Mitgliedschaft erst, wenn die Zuteilung tatsächlich länger als drei Monate dauert und zwar auch dann, wenn die Zuteilung von vornherein für eine länger als drei Monate dauernde Zeit verfügt wurde.
Dokumentnummer
A3_PVAK_02_01