Norm
PVG §9 Abs3 litcSchlagworte
Disziplinaranzeige, Befassung der Personalvertretung, Pflichten der Personalvertretung, Anhörung des BetroffenenRechtssatz
Das Personalvertretungsorgan hat vor Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Disziplinaranzeige durch den Dienstgeber den Sachverhalt hinreichend zu erheben und den Betroffenen hierzu zu hören. Dabei hat die Personalvertretung nicht nur ein Recht auf Information, sondern auch auf Antragstellung, etwa es bei einer Belehrung oder Ermahnung bewenden zu lassen oder jede Maßnahme zu unterlassen. Bei der Stellungnahme zur beabsichtigten Disziplinaranzeige hat die Personalvertretung auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes, aber auch die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten Bedacht zu nehmen. Die Personalvertretung kann sogar von sich aus die Erstattung einer Disziplinaranzeige anregen. Besteht nach Ansicht der Personalvertretung nach dem mitgeteilten Sachverhalt kein Anlass für die Erstattung einer Disziplinaranzeige, verletzt sie das Gesetz, wenn sie untätig bleibt.
Dokumentnummer
A10_PVAK_02_02_01