Norm
PVG §9 Abs1 litmSchlagworte
Schadenersatzforderung gegen einen Bediensteten, Befassung der Personalvertretung, Pflichten der Personalvertretung, Anhörung des BetroffenenRechtssatz
Bevor der Dienststellenausschuss eine Stellungnahme zur Absicht des Dienstgebers, von einem Bediensteten Schadenersatzleistung zu fordern, abgibt, hat er selbst hinreichend den Sachverhalt zu erheben und den Betroffenen hierzu zu hören. Dies gilt umso mehr, wenn der Bedienstete den Dienststellenausschuss um Vertretung in dieser Angelegenheit ersucht hat.
Dokumentnummer
A10_PVAK_02_01_01