Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Verpflichtung zur Vertretung eines Bediensteten in Einzelpersonalangelegenheiten nur über Verlangen des BedienstetenRechtssatz
Die Personalvertretung ist in einer Einzelpersonalangelegenheit nur zur Vertretung verpflichtet, wenn der Bedienstete dies begehrt. Tritt der Bedienstete an die Personalvertretung erst nach Erlassung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides heran und kann dieser nur durch ein Rechtsmittel beseitigt werden, so ist die Personalvertretung nicht zuständig, weil die Einbringung von Rechtsmittel nicht Aufgabe der Personalvertretung ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008