Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Änderungen der Geschäftseinteilung und Organisationsänderungen, Grenzen des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung, Diensthoheit des Bundesministers, Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung durch die Personalvertretungs-AufsichtskommissionRechtssatz
Änderungen der Geschäftseinteilung und Organisationsänderungen sind Ausfluss der in die politische Verantwortung des Bundesministers gelegenen Organisationshoheit. Die Personalvertretung muss als Ausfluss der Diensthoheit des Bundesministers Organisationsänderungen hinnehmen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung geht nicht so weit, bei aus öffentlichen, budgetären und ähnlichen Gründen vorgesehenen Organisationsänderungen Einfluss nehmen zu dürfen. Das Mitwirkungsrecht erstreckt sich nur auf das "Wie" nicht aber auf das "Ob" der Organisationsänderung. Organisationsentscheidungen des Dienstgebers sind daher zu respektieren, soweit sie nicht gesetzwidrig, grob unsachlich oder so gestaltet sind, dass die Interessen der Bediensteten unnötig beeinträchtigt werden. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer vorgesehenen Organisationsänderung steht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission nicht zu.
Dokumentnummer
G6_PVAK_02_01