Norm
PVG §9Schlagworte
Bei einvernehmlichem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst keine Verpflichtung der Personalvertretung zum HandelnRechtssatz
Mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entfalle das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der der Personalvertretung vorgeworfenen Untätigkeit, da die Personalvertretung nur die Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bediensteten zu wahren hat.
Dokumentnummer
A16_PVAK_02_01