Norm
PVG §9Schlagworte
Keine Mitbefassung der Personalvertretung bei Gesetzes- und VerordnungsvorhabenRechtssatz
Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, die Personalvertretung im Vorfeld erwogener Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben im Allgemeinen und der Änderung der Dienstbehörden- und Personalvertretungsstruktur im Besonderen zu beteiligen.
Dokumentnummer
A11_PVAK_02_02_01