Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Änderung der Arbeitsplatzbewertung, Befassung der Personalvertretung, Verpflichtung des Dienstgebers zur Darlegung der Änderung der Arbeitsinhalte, Keine Verpflichtung zur Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Bei Änderung von Arbeitsplatzbewertungen hat der Dienstgeber in den Beratungen mit der Personalvertretung konkret darzulegen, welche Arbeitsinhalte sich geändert haben und mit welchem bereits bewerteten Arbeitsplatz der geänderte Arbeitsplatz verglichen wurde. Bei den Beratungen mit der Personalvertretung sind ihr daher die dem Dienstgeber-Vorschlag zugrunde liegenden Entscheidungsgrundlagen (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen, Arbeitsplatzbeschreibungen der bereits bewerteten Arbeitsplätze, Erwägungen des Dienstgebers für die Neubewertung) darzulegen. Eine kommentarlose zur Kenntnisbringung der Bewertungsvorschläge samt dem lapidaren Verweis auf die Geschäftseinteilung und die gesetzlichen Richtfunktionen stellt eine Gesetzesverletzung des Dienstgebers dar, nach § 9 Abs 1 Personalvertretungsgesetz mit der Personalvertretung Verhandlungen "mit dem Ziele der Verständigung" über die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu führen.Bei Änderung von Arbeitsplatzbewertungen hat der Dienstgeber in den Beratungen mit der Personalvertretung konkret darzulegen, welche Arbeitsinhalte sich geändert haben und mit welchem bereits bewerteten Arbeitsplatz der geänderte Arbeitsplatz verglichen wurde. Bei den Beratungen mit der Personalvertretung sind ihr daher die dem Dienstgeber-Vorschlag zugrunde liegenden Entscheidungsgrundlagen (Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen, Arbeitsplatzbeschreibungen der bereits bewerteten Arbeitsplätze, Erwägungen des Dienstgebers für die Neubewertung) darzulegen. Eine kommentarlose zur Kenntnisbringung der Bewertungsvorschläge samt dem lapidaren Verweis auf die Geschäftseinteilung und die gesetzlichen Richtfunktionen stellt eine Gesetzesverletzung des Dienstgebers dar, nach Paragraph 9, Absatz eins, Personalvertretungsgesetz mit der Personalvertretung Verhandlungen "mit dem Ziele der Verständigung" über die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu führen.
Dokumentnummer
G7_PVAK_02_02_01