Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung, Befassung der Personalvertretung, Keine Verpflichtung zur Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Der Dienstgeber ist verpflichtet, mit dem Zentralausschuss rechtzeitig über beabsichtigte Arbeitsplatzbewertungen zu verhandeln. Der Dienstgeber ist aber nicht verpflichtet, auf einen Konsens mit der Personalvertretung hinzuarbeiten. Das kann nur dann der Fall sein, wenn die beabsichtigte Personalmaßnahme einerseits die von der Personalvertretung zu wahrenden Interessen der Bediensteten voll berücksichtigt und andererseits auf berechtigte Dienstgeber-Interessen, die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und das öffentliche Wohl, Rücksicht genommen wird. Der Dienstgeber hat daher der Personalvertretung alle für die Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
G7_PVAK_02_01_01