RS Pvak 2002/11/25 A34-PVAK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2002
beobachten
merken

Norm

PVG §22
PV-GO §17
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Schriftstücke an das Personalvertretungsorgan dürfen nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter entgegen genommen werden, Schriftverkehr mittels E-Mail zulässig

Rechtssatz

Die Personalvertretungs-Geschäftsordnung schließt die Möglichkeit der Nachrichtenübermittlung durch die Personalvertretung mittels E-Mail-Verkehr nicht aus. Die Teilnahme eines Personalvertretungsorgans am e-Mail-Verkehr und Aufnahme der e-Mail-Adresse im Briefkopf des Dienststellenausschusses setzt nicht einmal einen Beschluss des Organs voraus. Die Regelung des Zugriffs auf eingehende e-Mails muss jedoch dem PVG und der PV-GO entsprechen. Zu den Aufgaben eines Personalvertretungsorgan-Vorsitzenden gehört es, an das Organ gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Dies gilt auch für an das Personalvertretungsorgan gerichtete e-Mails. Es ist somit gesetzwidrig, wenn bei Verhinderung des Personalvertretungsorgan-Vorsitzenden eingehende e-Mails zuerst an den Schriftführer gehen, er diese ausdruckt und erst den Ausdruck dem Vorsitzenden-Stellvertreter weiterleitet. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden muss nämlich eine uneingeschränkte Vertretung durch den Stellvertreter gewährleistet sein.

Dokumentnummer

A34_PVAK_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten