Norm
PVG §22Schlagworte
Schriftstücke an das Personalvertretungsorgan dürfen nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter entgegen genommen werden, Schriftverkehr mittels E-Mail zulässigRechtssatz
Die Personalvertretungs-Geschäftsordnung schließt die Möglichkeit der Nachrichtenübermittlung durch die Personalvertretung mittels E-Mail-Verkehr nicht aus. Die Teilnahme eines Personalvertretungsorgans am e-Mail-Verkehr und Aufnahme der e-Mail-Adresse im Briefkopf des Dienststellenausschusses setzt nicht einmal einen Beschluss des Organs voraus. Die Regelung des Zugriffs auf eingehende e-Mails muss jedoch dem PVG und der PV-GO entsprechen. Zu den Aufgaben eines Personalvertretungsorgan-Vorsitzenden gehört es, an das Organ gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Dies gilt auch für an das Personalvertretungsorgan gerichtete e-Mails. Es ist somit gesetzwidrig, wenn bei Verhinderung des Personalvertretungsorgan-Vorsitzenden eingehende e-Mails zuerst an den Schriftführer gehen, er diese ausdruckt und erst den Ausdruck dem Vorsitzenden-Stellvertreter weiterleitet. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden muss nämlich eine uneingeschränkte Vertretung durch den Stellvertreter gewährleistet sein.
Dokumentnummer
A34_PVAK_02_01