RS Pvak 2002/11/25 A31-PVAK/02

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Veröffentlicht am 25.11.2002
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Norm

PVG §21
  1. PVG § 21 heute
  2. PVG § 21 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. PVG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 21 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. PVG § 21 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 21 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 21 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 21 gültig von 11.07.1991 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  9. PVG § 21 gültig von 17.07.1987 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 21 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Karenzierung eines Personalvertreters, Ruhen der Personalvertretungsfunktion, im Streitfall entscheidet über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss der Zentralwahlausschuss

Rechtssatz

§ 21 PVG sieht weder ein Ruhen noch ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss vor, wenn ein Mitglied für eine Tätigkeit bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst auf 5 Jahre karenziert wurde. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss hat im Streitfall der Zentralwahlausschuss auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder Personalvertretungsorgans, dem er angehört, zu entscheiden. Zur Antragstellung an den Zentralwahlausschuss durch das Personalvertretungsorgan bedarf es eines Beschlusses. Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt hinsichtlich des Ruhens oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss insoweit eine Zuständigkeit zu, wenn die Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses eines Personalvertretungsorgans gerügt wird und dabei als Vorfrage zu beurteilen ist, ob das Organ bei der Beschlussfassung gesetzmäßig zusammengesetzt war. Nach § 41 PVG ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission außerdem verpflichtet, die allfällige Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auch von Amts wegen wahrzunehmen.Paragraph 21, PVG sieht weder ein Ruhen noch ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss vor, wenn ein Mitglied für eine Tätigkeit bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst auf 5 Jahre karenziert wurde. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss hat im Streitfall der Zentralwahlausschuss auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder Personalvertretungsorgans, dem er angehört, zu entscheiden. Zur Antragstellung an den Zentralwahlausschuss durch das Personalvertretungsorgan bedarf es eines Beschlusses. Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt hinsichtlich des Ruhens oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss insoweit eine Zuständigkeit zu, wenn die Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses eines Personalvertretungsorgans gerügt wird und dabei als Vorfrage zu beurteilen ist, ob das Organ bei der Beschlussfassung gesetzmäßig zusammengesetzt war. Nach Paragraph 41, PVG ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission außerdem verpflichtet, die allfällige Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Dokumentnummer

A31_PVAK_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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