Norm
PVG §21Schlagworte
Karenzierung eines Personalvertreters, Ruhen der Personalvertretungsfunktion, im Streitfall entscheidet über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss der ZentralwahlausschussRechtssatz
§ 21 PVG sieht weder ein Ruhen noch ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss vor, wenn ein Mitglied für eine Tätigkeit bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst auf 5 Jahre karenziert wurde. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss hat im Streitfall der Zentralwahlausschuss auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder Personalvertretungsorgans, dem er angehört, zu entscheiden. Zur Antragstellung an den Zentralwahlausschuss durch das Personalvertretungsorgan bedarf es eines Beschlusses. Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt hinsichtlich des Ruhens oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss insoweit eine Zuständigkeit zu, wenn die Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses eines Personalvertretungsorgans gerügt wird und dabei als Vorfrage zu beurteilen ist, ob das Organ bei der Beschlussfassung gesetzmäßig zusammengesetzt war. Nach § 41 PVG ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission außerdem verpflichtet, die allfällige Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auch von Amts wegen wahrzunehmen.Paragraph 21, PVG sieht weder ein Ruhen noch ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss vor, wenn ein Mitglied für eine Tätigkeit bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst auf 5 Jahre karenziert wurde. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss hat im Streitfall der Zentralwahlausschuss auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder Personalvertretungsorgans, dem er angehört, zu entscheiden. Zur Antragstellung an den Zentralwahlausschuss durch das Personalvertretungsorgan bedarf es eines Beschlusses. Der Personalvertretungs-Aufsichtskommission kommt hinsichtlich des Ruhens oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss, Fachausschuss oder Zentralausschuss insoweit eine Zuständigkeit zu, wenn die Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses eines Personalvertretungsorgans gerügt wird und dabei als Vorfrage zu beurteilen ist, ob das Organ bei der Beschlussfassung gesetzmäßig zusammengesetzt war. Nach Paragraph 41, PVG ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission außerdem verpflichtet, die allfällige Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auch von Amts wegen wahrzunehmen.
Dokumentnummer
A31_PVAK_02_01