Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Begründungspflicht der Ablehnung eines Antrages der Personalvertretung auf Ausschreibung eines ArbeitsplatzesRechtssatz
Der Antrag des Zentralausschusses, einen zu besetzenden Arbeitsplatz auszuschreiben, ist als Anregung im Sinne des § 9 Abs 4 lit a Personalvertretungsgesetz zu werten. Wird dieser Antrag schriftlich abgelehnt, gilt dies als Mitteilung gemäß § 10 Abs 5 Personalvertretungsgesetz. Ein neuerlicher Antrag des Zentralausschusses in dieser Angelegenheit, Verhandlungen mit dem Bundesminister zu führen, ist als Antrag auf Vorlage der Angelegenheit an den Bundesminister im Sinne § 10 Abs 7 Personalvertretungsgesetz zu werten. In diesem Fall ist die Angelegenheit von den fachzuständigen Organen der Zentralstelle dem Bundesminister zur Entscheidung vorzulegen.Der Antrag des Zentralausschusses, einen zu besetzenden Arbeitsplatz auszuschreiben, ist als Anregung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, Personalvertretungsgesetz zu werten. Wird dieser Antrag schriftlich abgelehnt, gilt dies als Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Personalvertretungsgesetz. Ein neuerlicher Antrag des Zentralausschusses in dieser Angelegenheit, Verhandlungen mit dem Bundesminister zu führen, ist als Antrag auf Vorlage der Angelegenheit an den Bundesminister im Sinne Paragraph 10, Absatz 7, Personalvertretungsgesetz zu werten. In diesem Fall ist die Angelegenheit von den fachzuständigen Organen der Zentralstelle dem Bundesminister zur Entscheidung vorzulegen.
Dokumentnummer
A41_PVAK_01_06_01