Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes ist die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses gegebenRechtssatz
Bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes handelt es sich um eines der Rechte des Dienststellenleiters, Dienstanweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, die nicht mit Bescheid zu erfolgen haben. Daher ist zunächst nur die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses gegeben. Ist die Zuständigkeit gemäß § 10 Abs 5 PVG nicht auf den Zentralausschuss übergegangen, sind die Vertreter des Bundesministers nicht verpflichtet, dem Zentralausschuss die von ihm verlangten Auskünfte darüber zu erteilen.Bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes handelt es sich um eines der Rechte des Dienststellenleiters, Dienstanweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, die nicht mit Bescheid zu erfolgen haben. Daher ist zunächst nur die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses gegeben. Ist die Zuständigkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht auf den Zentralausschuss übergegangen, sind die Vertreter des Bundesministers nicht verpflichtet, dem Zentralausschuss die von ihm verlangten Auskünfte darüber zu erteilen.
Dokumentnummer
A41_PVAK_01_01_01