Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Bei der Untersagung des Verkaufs von alkoholfreiem Bier in der Beamtenküche ist das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellenRechtssatz
Bei der Untersagung des bisher gestatteten Verkaufs von alkoholfreiem Bier in der Beamtenküche handelt es sich um eine Personalangelegenheit gemäß § 9 Abs 2 lit a Personalvertretungsgesetz. Da der Dienststellenleiter in diesen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen hat, stellt die ohne Beteiligung des Dienststellenausschusses ergangene Weisung des Dienststellenleiters ein gesetzwidriges Verhalten dar. Die Anregung des Zentralausschusses an den Bundesminister, den Dienststellenleiter auf die Einhaltung des Personalvertretungsgesetzes hinzuweisen, stellt einen Antrag gemäß § 9 Abs 4 lit a Personalvertretungsgesetz dar, über den der Bundesminister zu entscheiden hat.Bei der Untersagung des bisher gestatteten Verkaufs von alkoholfreiem Bier in der Beamtenküche handelt es sich um eine Personalangelegenheit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, Personalvertretungsgesetz. Da der Dienststellenleiter in diesen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen hat, stellt die ohne Beteiligung des Dienststellenausschusses ergangene Weisung des Dienststellenleiters ein gesetzwidriges Verhalten dar. Die Anregung des Zentralausschusses an den Bundesminister, den Dienststellenleiter auf die Einhaltung des Personalvertretungsgesetzes hinzuweisen, stellt einen Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, Personalvertretungsgesetz dar, über den der Bundesminister zu entscheiden hat.
Dokumentnummer
A41_PVAK_01_04_01