Norm
PVG §22Schlagworte
Einberufung des Dienststellenausschusses ohne Tagesordnung ist gesetzwidrig. Beschwerde an Personalvertretungs-Aufsichtskommission nur nach vorheriger erfolgloser Rüge in der Sitzung des Personalvertretungsorgans gegen solche Ladungen zulässig.Rechtssatz
Die Einberufung zur Sitzung des Dienststellenausschusses ohne Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht gesetzmäßig. Jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans kann sich durch die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied überbundener Aufgaben beschwert erachten. Vor der Beschwerde hat es jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst zu versuchen, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Es hat insbesondere vorher im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen und die Unzulässigkeit einer von ihm als nicht rechtmäßig empfundenen Vorgangsweise zu rügen. Hat das Mitglied in der Vergangenheit die Einladung zur Sitzung ohne Tagesordnung nicht gerügt, so ist es nicht legitimiert, diese Geschäftsführung zum Gegenstand einer Beschwerde zu machen.
Dokumentnummer
A40_PVAK_02_02_01