RS Pvak 2003/2/24 A40-PVAK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2003
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Norm

PVG §22
PV-GO §1 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Einberufung des Dienststellenausschusses ohne Tagesordnung ist gesetzwidrig. Beschwerde an Personalvertretungs-Aufsichtskommission nur nach vorheriger erfolgloser Rüge in der Sitzung des Personalvertretungsorgans gegen solche Ladungen zulässig.

Rechtssatz

Die Einberufung zur Sitzung des Dienststellenausschusses ohne Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht gesetzmäßig. Jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans kann sich durch die Art der Erfüllung interner, dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied überbundener Aufgaben beschwert erachten. Vor der Beschwerde hat es jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten zunächst selbst zu versuchen, seine Rechte im Ausschuss durchzusetzen. Es hat insbesondere vorher im Ausschuss die erforderlichen Anträge zu stellen und die Unzulässigkeit einer von ihm als nicht rechtmäßig empfundenen Vorgangsweise zu rügen. Hat das Mitglied in der Vergangenheit die Einladung zur Sitzung ohne Tagesordnung nicht gerügt, so ist es nicht legitimiert, diese Geschäftsführung zum Gegenstand einer Beschwerde zu machen.

Dokumentnummer

A40_PVAK_02_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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