Norm
PVG §9 Abs3Schlagworte
Keine Zuständigkeit des Dienststellenausschusses zur Reihung von Bewerbern um eine LeitungsfunktionRechtssatz
Bei der Besetzung von Leitungsfunktionen, bei der nach § 7ff Ausschreibungsgesetz eine Begutachtungskommission einzuschalten ist, obliegt dieser die Prüfung der Bewerbungen und die Erstattung eines Gutachtens über die Eignung der Bewerber. Der Dienststellenausschuss hat daher keine Reihung der Bewerber vorzunehmen.Bei der Besetzung von Leitungsfunktionen, bei der nach Paragraph 7 f, f, Ausschreibungsgesetz eine Begutachtungskommission einzuschalten ist, obliegt dieser die Prüfung der Bewerbungen und die Erstattung eines Gutachtens über die Eignung der Bewerber. Der Dienststellenausschuss hat daher keine Reihung der Bewerber vorzunehmen.
Dokumentnummer
A40_PVAK_02_01_01