Norm
PVG §22 Abs3Schlagworte
Zur Sitzung ist stets das Mitglied und nicht das Ersatz-Mitglied einzuladen. Ein befangenes Ausschuss-Mitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen.Rechtssatz
Ein in einer bestimmten Angelegenheit befangenes Ausschuss-Mitglied ist an der Ausübung seiner Funktion "verhindert" und kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Sofern das verhinderte (befangene) Ausschuss-Mitglied nicht schon im Vorhinein ein Ersatz-Mitglied namhaft gemacht hat, hat der Vorsitzende zur Sitzung stets das gewählte Mitglied einzuberufen, auch wenn die Verhinderung bekannt ist. Dem Vorsitzenden steht es nicht zu, zu beurteilen, wann ein Mitglied verhindert ist, die Sitzung ohne die befangenen Mitglieder einzuberufen und die Sitzung mit den restlichen Mitgliedern abzuhalten.
Dokumentnummer
A29_PVAK_02_03_01