RS Pvak 2003/2/24 A29-PVAK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2003
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Norm

PVG §22 Abs3
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Zur Sitzung ist stets das Mitglied und nicht das Ersatz-Mitglied einzuladen. Ein befangenes Ausschuss-Mitglied kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen.

Rechtssatz

Ein in einer bestimmten Angelegenheit befangenes Ausschuss-Mitglied ist an der Ausübung seiner Funktion "verhindert" und kann sich durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Sofern das verhinderte (befangene) Ausschuss-Mitglied nicht schon im Vorhinein ein Ersatz-Mitglied namhaft gemacht hat, hat der Vorsitzende zur Sitzung stets das gewählte Mitglied einzuberufen, auch wenn die Verhinderung bekannt ist. Dem Vorsitzenden steht es nicht zu, zu beurteilen, wann ein Mitglied verhindert ist, die Sitzung ohne die befangenen Mitglieder einzuberufen und die Sitzung mit den restlichen Mitgliedern abzuhalten.

Dokumentnummer

A29_PVAK_02_03_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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