Norm
PVG §22Schlagworte
Befangenheit des Personalvertreters in den Angelegenheiten, in denen er Straf- oder Disziplinaranzeige erstattet hat.Rechtssatz
Ein Personalvertreter ist befangen, wenn er gegen einen anderen Straf- oder Disziplinaranzeige erstattet hat und nunmehr darüber im Ausschuss zu beschließen ist, ob der Angezeigte seine Funktion weiter ausüben darf bzw. ob die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilt werden soll.
Dokumentnummer
A43_PVAK_02_02_01