RS Pvak 2003/3/24 A37-PVAK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2003
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Die Personalvertretung darf nicht ohne zwingenden Grund Standpunkte vertreten, die für einen Bediensteten nachteilig sind.

Rechtssatz

Auch wenn die Personalvertretung die Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten im Auge haben muss, hat sie immer darauf Bedacht zu nehmen, nicht ohne zwingenden Grund Standpunkte zu vertreten, die für einen Bediensteten nachteilig sind. Die Personalvertretung handelt gesetzwidrig, wenn sie sich von unsachlichen Erwägungen leiten lässt und ohne Notwendigkeit einen für einen Bediensteten erkennbar nachteiligen Standpunkt vertritt, ohne gleichzeitig anerkennenswerte Interessen der anderen Bediensteten oder zumindest eines anderen Bediensteten zu fördern.

Dokumentnummer

A37_PVAK_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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