Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Keine allgemeine Informationspflicht des Dienstgebers. Informationspflichten nur in den § 9 Abs 1 bis 3 PVG angeführten Fällen.Rechtssatz
Das Personalvertretungsgesetz kennt keine allgemeine, sondern nur spezielle Informationspflichten - insbesondere in den in § 9 Abs 1 bis 3 Personalvertretungsgesetz angeführten Fällen. Der Dienstgeber ist nur bei beabsichtigten Maßnahmen verpflichtet, die Personalvertretung zu beteiligen. Nur bei vorgesehener Einführung neuer Technologien und Ausgliederungen, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen ist bereits im Planungsstadium die Personalvertretung zu informieren. Die Vorbereitung einer Entscheidung über die Reorganisation der Strafvollzugsverwaltung in Richtung eines Verwaltungsverbundes ist nicht als beabsichtigte Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsgesetz zu sehen.Das Personalvertretungsgesetz kennt keine allgemeine, sondern nur spezielle Informationspflichten - insbesondere in den in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 Personalvertretungsgesetz angeführten Fällen. Der Dienstgeber ist nur bei beabsichtigten Maßnahmen verpflichtet, die Personalvertretung zu beteiligen. Nur bei vorgesehener Einführung neuer Technologien und Ausgliederungen, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen ist bereits im Planungsstadium die Personalvertretung zu informieren. Die Vorbereitung einer Entscheidung über die Reorganisation der Strafvollzugsverwaltung in Richtung eines Verwaltungsverbundes ist nicht als beabsichtigte Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsgesetz zu sehen.
Dokumentnummer
A32_PVAK_02_02_01