Norm
PVG §9 Abs2 litaSchlagworte
Die Mitwirkung an der Erlassung einer Dienstvorschrift für das gesamte Ressort fällt in die Zuständigkeit des Zentralausschusses. Die Änderung der Regelung über die Vorgangsweise bei der Diensteinteilung ist eine allgemeine Personalangelegenheit.Rechtssatz
Bei der beantragten Inkraftsetzung des 1997 erzielten Verhandlungsergebnisses über eine Uniformierungsvorschrift für die Justizwache handelt es sich um eine alle Justizwache-Bedienstete des Ressorts betreffende Angelegenheit, deren Mitwirkung zu den Aufgaben des Zentralausschusses gehört. Der Dienststellenleiter hat ohne unnötigen Aufschub unter Angabe der Gründe dem Zentralausschuss schriftlich mitzuteilen, wenn er diesem Antrag nicht nachkommen kann. Dienstanweisungen betreffend die geänderte Vorgangsweise bei Verständigung der Bediensteten von einer konkreten Diensteinteilung (Verkürzung des Zeitraumes der Verständigung der Bediensteten von der Einteilung zum Schicht- und Wechseldienst) ist eine allgemeine Personalmaßnahme im Sinne § 9 Abs 2 lit a Personalvertretungsgesetz, bei der der Zentralausschuss das Recht auf Mitwirkung hat.Bei der beantragten Inkraftsetzung des 1997 erzielten Verhandlungsergebnisses über eine Uniformierungsvorschrift für die Justizwache handelt es sich um eine alle Justizwache-Bedienstete des Ressorts betreffende Angelegenheit, deren Mitwirkung zu den Aufgaben des Zentralausschusses gehört. Der Dienststellenleiter hat ohne unnötigen Aufschub unter Angabe der Gründe dem Zentralausschuss schriftlich mitzuteilen, wenn er diesem Antrag nicht nachkommen kann. Dienstanweisungen betreffend die geänderte Vorgangsweise bei Verständigung der Bediensteten von einer konkreten Diensteinteilung (Verkürzung des Zeitraumes der Verständigung der Bediensteten von der Einteilung zum Schicht- und Wechseldienst) ist eine allgemeine Personalmaßnahme im Sinne Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, Personalvertretungsgesetz, bei der der Zentralausschuss das Recht auf Mitwirkung hat.
Dokumentnummer
A32_PVAK_02_01_01