RS Pvak 2003/3/31 A44-PVAK/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Das Personalvertretungsorgan handelt gesetzwidrig, wenn es jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des befassten Falls vermissen lässt.

Rechtssatz

Eine im Zuge der Planstellenbesetzung abgegebene Stellungnahme des Personalvertretungsorgans kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn es Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn es jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Vage und in keiner Weise konkretisierte Hinweise darauf, dass der Bewerber um die Planstelle "nicht den besten Ruf" habe, sind von vornherein zur Rechtfertigung einer Personalentscheidung nicht geeignet. Bei einer Führungsfunktion kann die Meinung der künftig Betroffenen ein gewichtiges Indiz sein. Für sich allein reicht sie jedoch nicht aus, einen klaren Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers wettzumachen.Eine im Zuge der Planstellenbesetzung abgegebene Stellungnahme des Personalvertretungsorgans kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn es Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn es jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Vage und in keiner Weise konkretisierte Hinweise darauf, dass der Bewerber um die Planstelle "nicht den besten Ruf" habe, sind von vornherein zur Rechtfertigung einer Personalentscheidung nicht geeignet. Bei einer Führungsfunktion kann die Meinung der künftig Betroffenen ein gewichtiges Indiz sein. Für sich allein reicht sie jedoch nicht aus, einen klaren Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers wettzumachen.

Dokumentnummer

A44_PVAK_02_01
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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