Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Das Personalvertretungsorgan handelt gesetzwidrig, wenn es jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des befassten Falls vermissen lässt.Rechtssatz
Eine im Zuge der Planstellenbesetzung abgegebene Stellungnahme des Personalvertretungsorgans kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn es Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn es jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Vage und in keiner Weise konkretisierte Hinweise darauf, dass der Bewerber um die Planstelle "nicht den besten Ruf" habe, sind von vornherein zur Rechtfertigung einer Personalentscheidung nicht geeignet. Bei einer Führungsfunktion kann die Meinung der künftig Betroffenen ein gewichtiges Indiz sein. Für sich allein reicht sie jedoch nicht aus, einen klaren Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers wettzumachen.Eine im Zuge der Planstellenbesetzung abgegebene Stellungnahme des Personalvertretungsorgans kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn es Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn es jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Vage und in keiner Weise konkretisierte Hinweise darauf, dass der Bewerber um die Planstelle "nicht den besten Ruf" habe, sind von vornherein zur Rechtfertigung einer Personalentscheidung nicht geeignet. Bei einer Führungsfunktion kann die Meinung der künftig Betroffenen ein gewichtiges Indiz sein. Für sich allein reicht sie jedoch nicht aus, einen klaren Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers wettzumachen.
Dokumentnummer
A44_PVAK_02_01