Norm
PVG §9 Abs4 litaSchlagworte
Der Antrag auf Zurückziehung der Ausschreibungen von Leitungsfunktionen ist als Anregung gemäß § 9 Abs 4 lit a PVG zu werten.Rechtssatz
Das im § 10 Abs 4 Personalvertretungsgesetz erwähnte Antragsrecht gibt der Personalvertretung die materiellrechtliche Handhabe, von sich aus zur Durchsetzung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben tätig zu werden. Die Pflicht zur Beratung mit der Personalvertretung besteht für den Dienststellenleiter; auch bei unsubstantiierten Anträgen. Die Beratung kann sich dann auf die Erörterung dieses Umstandes beschränken. Der Antrag auf Zurückziehung der Ausschreibungen von fünf Leitungsfunktionen ist als Antrag gemäß § 9 Abs 4 lit a Personalvertretungsgesetz zu werten. Wenn der Dienststellenleiter diesem Antrag nicht nachkommen kann, hat er dies ohne unnötigen Aufschub dem Personalvertretungsorgan schriftlich mitzuteilen. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist zur Überprüfung behaupteter Verletzungen des Personalvertretungsgesetzes zuständig, nicht jedoch behaupteter Verletzung des Ausschreibungsgesetzes.Das im Paragraph 10, Absatz 4, Personalvertretungsgesetz erwähnte Antragsrecht gibt der Personalvertretung die materiellrechtliche Handhabe, von sich aus zur Durchsetzung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben tätig zu werden. Die Pflicht zur Beratung mit der Personalvertretung besteht für den Dienststellenleiter; auch bei unsubstantiierten Anträgen. Die Beratung kann sich dann auf die Erörterung dieses Umstandes beschränken. Der Antrag auf Zurückziehung der Ausschreibungen von fünf Leitungsfunktionen ist als Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, Personalvertretungsgesetz zu werten. Wenn der Dienststellenleiter diesem Antrag nicht nachkommen kann, hat er dies ohne unnötigen Aufschub dem Personalvertretungsorgan schriftlich mitzuteilen. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist zur Überprüfung behaupteter Verletzungen des Personalvertretungsgesetzes zuständig, nicht jedoch behaupteter Verletzung des Ausschreibungsgesetzes.
Dokumentnummer
A42_PVAK_02_01