Norm
PVG §9Schlagworte
Allgemeines Willkürverbot der Personalvertretung. Die Personalvertretung ist nicht verpflichtet, ihren Beschluss gegenüber dem Dienstgeber schriftlich zu begründen.Rechtssatz
Die Personalvertretung ist auch in den Fällen, in denen das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen ist (z.B. beim Dienstplan) nicht verpflichtet, ihren Beschluss dem Dienstgeber gegenüber schriftlich zu begründen. Die Tätigkeit der Personalvertretung unterliegt aber dem allgemeinen Willkürverbot. Der ablehnende Beschluss des Dienststellenausschusses muss daher von sachlichen Erwägungen getragen sein.
Dokumentnummer
A3_PVAK_03_01