Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Planstellenbesetzung, Anforderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz, Zustimmung zum Kompromisskandidaten ohne Abwägung der für und gegen die Bewerber sprechenden Argumente gesetzwidrig, Pflicht zur Berücksichtigung der vom Dienststellenausschuss zu vertretenden Interessen aller BedienstetenRechtssatz
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz dem Dienststellenausschuss einen weiten Spielraum ein. Bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten am besten diene, kann er zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung, gesetzmäßigen Ergebnissen gelangen. Dabei kann der Dienststellenausschuss das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn er jede sachliche Auseinandersetzung mit dem Fall vermissen lässt. Eine Beschlussfassung, sich dem Kompromissvorschlag des Dienststellenleiters anzuschließen, ist gesetzwidrig, wenn der Dienststellenausschuss sich weder über das Anforderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz noch über die Eignung der Bewerber beraten hat. In diesen Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Dienststellenausschuss eine von sachfremden Überlegungen getragene Entscheidung gefällt hat.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz dem Dienststellenausschuss einen weiten Spielraum ein. Bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten am besten diene, kann er zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung, gesetzmäßigen Ergebnissen gelangen. Dabei kann der Dienststellenausschuss das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn er jede sachliche Auseinandersetzung mit dem Fall vermissen lässt. Eine Beschlussfassung, sich dem Kompromissvorschlag des Dienststellenleiters anzuschließen, ist gesetzwidrig, wenn der Dienststellenausschuss sich weder über das Anforderungsprofil für den zu besetzenden Arbeitsplatz noch über die Eignung der Bewerber beraten hat. In diesen Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Dienststellenausschuss eine von sachfremden Überlegungen getragene Entscheidung gefällt hat.
Dokumentnummer
A8_PVAK_03_01