Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Eine Angelegenheit des Fachausschusses wird nur dann zur Angelegenheit des Zentrallausschusses, wenn der Fachausschuss die Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle verlangt. Beratungsverlangen mit dem Dienststellenleiter ist kein Verlangen auf Vorlage an die ZentralstelleRechtssatz
Beim Fachausschuss anhängig gewordene Personalvertretungs-Angelegenheiten werden dann zur Angelegenheit der Zentralstelle, wenn der Fachausschuss gemäß § 10 Abs 6a Personalvertretungsgesetz die Vorlage an die Zentralstelle verlangt hat. Ein Beratungsverlangen mit dem Dienststellenleiter gemäß § 10 Abs 4 kann nicht gleichzeitig als Vorlageverlangen nach § 10 Abs 6a Personalvertretungsgesetz gewertet werden. Einwendungen der Personalvertretung gegen die Betrauung von Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und Verlangen nach Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle kommen keine aufschiebende Wirkung zu.Beim Fachausschuss anhängig gewordene Personalvertretungs-Angelegenheiten werden dann zur Angelegenheit der Zentralstelle, wenn der Fachausschuss gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, Personalvertretungsgesetz die Vorlage an die Zentralstelle verlangt hat. Ein Beratungsverlangen mit dem Dienststellenleiter gemäß Paragraph 10, Absatz 4, kann nicht gleichzeitig als Vorlageverlangen nach Paragraph 10, Absatz 6 a, Personalvertretungsgesetz gewertet werden. Einwendungen der Personalvertretung gegen die Betrauung von Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und Verlangen nach Vorlage der Angelegenheit an die Zentralstelle kommen keine aufschiebende Wirkung zu.
Dokumentnummer
A2_PVAK_03_01