Norm
PVG §29 Abs1Schlagworte
Einzelne Personalvertreter haben kein subjektives Recht auf ungehinderten TelefonzugriffRechtssatz
Ein einzelner Personalvertreter hat kein subjektives Recht auf ungehinderten Telefonzugriff. Den Anspruch auf Beistellung eines Telefonanschlusses und anderer Sachleistungen gegenüber dem Dienstgeber haben nicht einzelne Personalvertreter oder Wählergruppen, sondern nur die Personalvertretungsorgane als Kollegialorgane.
Dokumentnummer
A13_PVAK_03_01