Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Pflicht der Personalvertretung zur Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung, Pflicht zur Begründung von Vorschlägen zur Besetzung von Funktionen, Gendarmeriedienstzeit, Ablegungszeitpunkt des Dienstführendenkurses, Lebensalter keine Aussagekraft über die Eignung des BewerbersRechtssatz
Hat der Fachausschuss die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Funktion ohne Prüfung, ob auf ihn die für Verwendungsänderungen geltenden Schutzbestimmungen nach § 40 iVm § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz Anwendung finden, zur Kenntnis genommen, ohne die dienstrechtliche Zulässigkeit der Abberufung des Bediensteten von seiner bisherigen Funktion zu prüfen, hat der Fachausschuss die ihm nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Verpflichtungen verletzt.Hat der Fachausschuss die Abberufung eines Bediensteten von seiner bisherigen Funktion ohne Prüfung, ob auf ihn die für Verwendungsänderungen geltenden Schutzbestimmungen nach Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz Anwendung finden, zur Kenntnis genommen, ohne die dienstrechtliche Zulässigkeit der Abberufung des Bediensteten von seiner bisherigen Funktion zu prüfen, hat der Fachausschuss die ihm nach dem Personalvertretungsgesetz obliegenden Verpflichtungen verletzt.
Ebenso handelt der Fachausschuss gesetzwidrig, wenn er der beabsichtigten Bestellung des Bediensteten entgegentritt, in dem er einen anderen Bediensteten für die ausgeschriebene Funktion vorschlägt und den abberufenen Bediensteten für eine niedriger bewertete Funktion, für die er sich gar nicht beworben hat, vorschlägt, ohne darzulegen, welche Interessen der Gesamtheit der Bediensteten diesen Beschluss erfordert hätten. Die Begründung des Fachausschusses, dass der vorgeschlagene Bedienstete in allen Punkten gegenüber dem abberufenen Bediensteten voran liege, ist nicht nachvollziehbar, weil keines der vom Fachausschuss angeführten Auswahlkriterien (wie Gendarmeriedienstzeit, Ablegungszeitpunkt des Dienstführendenkurses, Lebensalter) etwas über das Maß der persönlichen und fachlichen Eignung der Bediensteten aussagt und auch ein echter Quervergleich darüber zwischen den Bediensteten unterblieben ist. Auch konnten sachliche Erwägungen des Fachausschusses über widerstreitende Interessen von Bediensteten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines zweckmäßigen Dienstbetriebes oder das öffentliche Wohl nicht festgestellt werden.
Dokumentnummer
A18_PVAK_03_02_01