Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Personalvertretung hat den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl und den Erfordernissen des Dienstbetriebes zu dienen, Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten, ohne zwingenden Grund dürfen für einzelne Bedienstete nachteilige Standpunkte nicht vertreten werdenRechtssatz
Die Personalvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern und dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Sie hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, primär den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen und dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Auch wenn die Personalvertretung vor allem die Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Bediensteten im Auge haben muss, hat sie immer darauf Bedacht zu nehmen, nicht ohne zwingenden Grund Standpunkte zu vertreten, die für einen einzelnen Bediensteten nachteilig sind. Die Personalvertretung handelt gesetzwidrig, wenn sie sich bei widerstreitenden Interessen von Bediensteten von unsachlichen Erwägungen leiten lässt und ohne Notwendigkeit einen für einen Bediensteten erkennbar nachteiligen Standpunkt vertritt, ohne gleichzeitig anerkennenswerte Interessen der anderen Bediensteten oder zumindest eines anderen Bediensteten zu fördern.
Dokumentnummer
A18_PVAK_03_01_01