Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Planstellenbesetzung, Prüfung der Eignung aller Bewerber, Pflicht zur Abwägung der für und gegen die Bewerber sprechenden ArgumenteRechtssatz
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Der Dienststellenausschuss handelt gesetzwidrig, wenn er seine Entscheidung nicht auf Grund eines Quervergleichs der für und gegen die Bewerber sprechenden Argumente trifft, sondern nur mit der Begründung, den Arbeitsplatz mit einem "Uniformträger" besetzen zu wollen. Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht zu prüfen oder auch nur zu erörtern und ihn bei der Besetzungsentscheidung überhaupt nicht zu berücksichtigen, entspricht nicht dem Gesetz.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung einen weiten Spielraum ein. Die Personalvertretung kann das Gesetz daher nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 Personalvertretungsgesetz zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt. Der Dienststellenausschuss handelt gesetzwidrig, wenn er seine Entscheidung nicht auf Grund eines Quervergleichs der für und gegen die Bewerber sprechenden Argumente trifft, sondern nur mit der Begründung, den Arbeitsplatz mit einem "Uniformträger" besetzen zu wollen. Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht zu prüfen oder auch nur zu erörtern und ihn bei der Besetzungsentscheidung überhaupt nicht zu berücksichtigen, entspricht nicht dem Gesetz.
Dokumentnummer
A16_PVAK_03_01